Es gibt eine Fülle von Regelungen, die Schuldner vor übermäßigen Belastungen durch Gläubiger und Gerichte schützen. Diese Regelungen sind im materiellen Recht, aber auch im Prozessrecht zu finden. Einen Teilaspekt des Schuldnerschutzes kennzeichnet der Begriff Verbraucherschutz. Dieser spielt im Inkassorecht allerdings keine besondere Rolle, da es sich hier um unstreitige Forderungen handelt.

Voraussetzungen
Erfüllt der Schuldner eine durchsetzbare (also ohne Einwendungen) fällige – im Zweifel sofort – (§ 271 BGB) Schuldverpflichtung, obwohl er die Gelegenheit zur Leistung hatte, nicht und wird er deswegen vom Gläubiger gemahnt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Mahnung muss eine Aufforderung zur Leistung enthalten die sowohl bestimmt als auch eindeutig ist. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Mahnung ist in Ausnahmefällen entbehrlich (§ 286 Abs. 2 BGB) und der Verzug tritt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Der Schuldner muss hierbei die Nichtleistung zu vertreten haben (§ 276 Abs. 1, § 278 BGB). Dies wird zu Lasten des Schuldners vermutet (§ 286 Abs. 4 BGB).

Schuldnerschutz





In Schuldnerverzug gerät der Schuldner, wenn er nach Fälligkeit trotz Mahnung schuldhaft nicht leistet (§284 I BGB). Ist für die Leistung ein kalendermäßiges Datum bestimmt, so gerät er bei Nichtleistung bis zu diesem Datum auch ohne Mahnung in Schuldnerverzug (§ 284 II BGB). Aufgrund der ab dem 1.5.2000 geltenden Regelung des § 284 III BGB tritt der Verzug nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung kraft Gesetzes ein. Als Rechtsfolge des Schuldnerverzugs – hat der Schuldner dem Gläubiger den Verzugsschaden zu ersetzen. – Hat die Leistung infolge des Schuldnerverzugs für den Gläubiger kein Interesse, kann er unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§286 BGB). – Wird die Leistung nach Eintritt des Schuldnerverzugs unmöglich, so ist der Schuldner auch schadensersatzpflichtig bei zufällig eingetretener Unmöglichkeit (§287 BGB). Der Schuldner hat während des Schuldnerverzugs Verzugszinsen zu entrichten (§288 BGB).

Schuldnerverzug





Das Gesetz über die Schuldrechtsmodernisierung ist seit 01.01.2002 in Kraft. Hier die wesentlichen Änderungen: Allgemeine Verjährung Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Zukunft gemäß § 195 BGB drei Jahre und nicht mehr dreißig Jahre. Eine dreißigjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB gibt es dennoch unter der Voraussetzung bestimmter Tatbestände, so z. B. bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten. Nach zehn Jahren verjährt gemäß § 196 BGB das Recht an einem Grundstück, das bedeutet, dass sich der Gesetzgeber unter Beibehaltung der Grundnormen des § 194 BGB für ein System der Dreijahresfrist mit Ergänzung durch Höchstfristen entschieden hat. Die Unterteilung in zwei- bzw. vierjährige Verjährungszeiten erfolgt zukünftig nicht mehr. Die Verjährungsfrist beginnt zukünftig durch Entstehung des Anspruches und Kenntnis des Gläubigers hiervon, wobei der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit jeweils mit Jahresschluss beginnt. Des weiteren ist erwähnenswert, dass die in § 204 BGB aufgezählten Maßnahmen zur gerichtlichen Rechtsverfolgung oder ähnliche Handlungen nunmehr die Frist nicht nur unterbrechen, sondern deren Ablauf lediglich hemmen. Zu einem Neubeginn der Frist kommt es zukünftig nur in den Fällen der Anerkenntnis und bei Vollstreckungshandlungen, d.h. die Klagerhebung und Zustellung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung nur noch und unterbricht diese nicht. Häufig treten bereits jetzt im Alltag Fragen nach dem Übergangsrecht auf, was insbesondere bei der Berechnung von Verjährungsfristen wichtig ist. Grundsätzlich müssen Übergangsvorschriften das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot beachten. Sie dürfen wohl erworbene Rechte nicht verletzen. (Vergleiche Heß, intertemporales Privatrecht, § 3 Seite 58 ff.) Der Inkraftsetzungstermin zum 01. Januar diesen Jahres zeigt, dass der Gesetzgeber das neue Schuld- und Verjährungsrecht möglichst rasch und umfassend einführen wollte. Dieser Grundgedanke findet sich auch im Übergangsrecht wieder. Für Verjährungen gilt, dass laufende Verjährungen zum 01. Januar 2002 in das neue Recht übergeleitet werden. Nur wenn die Verjährungsfrist nach früherem Recht kürzer ist als nach Neuem, bleibt die alte Frist anwendbar. Laufende Fristen werden somit nach der Grundregel des Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB übergeleitet, ab dem 01. Januar 2002 gilt die neue Verjährungsfrist. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: 1. Ist die Verjährungsfrist nach der Neufassung länger als die frühere Frist, bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts. Begründet wird dieses Vorgehen mit dem Schutz des Schuldners, der sich auf eine kürzere Frist eingestellt habe. 2. Die zweite Ausnahme besteht für den Fall, dass der Anspruch nach neuem Recht schneller verjährt als nach früherem. Hier soll vermieden werden, dass schlimmstenfalls am 01. Januar 2002 eine Regelung anwendbar ist, nach der die neue Frist am Stichtag bereits abgelaufen wäre. Deshalb wird angeordnet, dass die kürzere neue Frist frühestens am 01. Januar 2002 anläuft. Dies wird mit der Erhaltung des Gläubigerinteresses begründet. Eine sogenannte „Ausnahme von der Ausnahme“ gibt es für den Fall, dass nach der alten Verjährungsfrist die Verjährung früher eingetreten wäre als bei neuem Fristbeginn und Anwendung des neuen Rechts. Hier bleibt im Rahmen eines Schuldnerschutzes die alte Frist maßgeblich.

Entstehungsgeschichte
Unter Schuldrecht versteht man den Teil des Zivilrechts, welcher die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Rechtssubjekten betrifft. Zum 1. Januar 2002 hat das Schuldrecht eine umfangreiche Veränderung durch die so genannte Schuldrechtsmodernisierung erfahren. Wichtigste Inhalte der Schuldrechtsmodernisierung waren die Umsetzung von EG-Richtlinien, die Einführung eines einheitlichen Begriffs der Pflichtverletzung, die Integration bestimmter richterrechtlich entwickelter Rechtsinstitute und die Reform des Verjährungsrechts.

Schuldrechtsreform





Der Scorewert ist ein numerischer Wert, der die Kreditwürdigkeit beschreibt, er gibt Prognose über die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls.
Je höher der Scorewert, desto höher ist die  berechnete Rückzahlungswahrscheinlichkeit und desto bessere Konditionen für einen Vertrag oder Kredit werden angeboten.
Bei der Kreditvergabe spielen auch andere Faktoren eine wichtige Rolle, wie monatliche Einnahmen und Ausgaben oder die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Wer berechnet den Scorewert?

Interne Scorewerte
Zum einen gibt es von Unternehmen intern berechnete Scorewerte. Diese basieren auf Daten, die von Unternehmen selbst gesammelt, gespeichert und analysiert werden. Solche internen Werte sind jedoch auf diese eine Vertragspartnerschaft zwischen dem Verbraucher und dem spezifischen Unternehmen beschränkt. Der Scorewert liefert also keinen Gesamteindruck über die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalles. Für viele, besonders für kreditgebende Unternehmen ist es wichtig, auch externe Scorewerte abzufragen, um so das Risikoprofil des Verbrauchers noch besser einschätzen zu können.

Externe Scorewerte
Externe Scorewerte werden von Wirtschaftsauskunfteien berechnet. Diese sammeln und analysieren Verbraucherdaten (dazu gehören Personendaten, Zahlungserfahrungen, Inkasso- und Gerichtsdaten). Der Unterschied besteht darin, dass Auskunfteien nicht nur über Daten einer Vertragspartnerschaft von Ihnen und einem Unternehmen verfügen, sondern über eine Vielzahl von Daten verschiedener Vertragspartnerschaften. Diese Diversität ermöglicht den Unternehmen eine umfangreiche und valide Einschätzung der Rückzahlungswahrscheinlichkeit eines Verbrauchers. Für die finale Entscheidung werden oft interne und externe Scorewerte kombiniert.

Scorewert





Die Sicherungsabtretung auch Sicherungszession genannt gehört zu den bürgschaftsähnlichen Kreditsicherheiten, gesetzlich ist die Sicherungsabtretung jedoch nicht explizit geregelt. Kredite können dadurch gesichert werden, dass Forderungen und andere Rechte des Kreditnehmers an das kreditgebende Kreditinstitut abgetreten werden. Zusätzlich kann eine Forderung, die der Kreditnehmer einer dritten Person gegenüber hat, durch einen Vertrag an das Kreditinstitut abgetreten werden. Dieser Abtretungsvertrag wird zwischen dem Gläubiger dieser Forderung, dem sogenannten Zedenten, und dem Kreditinstitut oder einem anderen Sicherungsnehmer, dem sogenannten Zessionar, ohne Mitwirkung des Schuldners aus dieser Forderung geschlossen. Der Vertrag ist dabei formfrei gültig. Neben dieser stillen Zession kennt man auch noch die offene Zession, bei der der Drittschuldner über die Abtretung informiert ist. Man unterscheidet ebenfalls zwischen der Einzelabtretung von Forderungen sowie einer Mantel- und einer Globalzession. Während der Kreditnehmer bei der Mantelzession verschiedene bestehende Forderungen abtritt, zukünftige Forderungen jedoch erst nach Einreichung dieser Forderungen bei der Bank als abgetreten gelten, tritt er bei der Globalzession alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen gegenüber bestimmten Drittschuldnern ab, so dass diese bereits bei ihrer Entstehung als abgetreten gelten.

Arten der Sicherungsabtretung
– Stille oder offene Abtretung: Wie bei der gesetzlich vorgesehenen Abtretung gibt es auch bei der Sicherungsabtretung die Möglichkeit der stillen oder offenen Abtretung. Im Regelfall legt der Zessionar die erfolgte Abtretung dem Forderungsschuldner nicht sofort offen (stille Abtretung). Wie aber oben bei Lebensversicherungsansprüchen erwähnt, besteht in einigen Fällen das Erfordernis, eine Abtretung dem Forderungsschuldner anzuzeigen, damit die Abtretung überhaupt wirksam werden kann:
– Die Abtretung von Lebensversicherungen muss dem Versicherer angezeigt werden, weil eine stille Abtretung absolut unwirksam ist;
– Eine Abtretung von GmbH-Anteilen muss der GmbH mitgeteilt werden (§ 16 Abs. 1 GmbHG).
– Behörden („öffentliche Kassen“) machen die Abtretung von Besoldungsansprüchen von einer (beglaubigten) Anzeige abhängig (sog. Fiskalprivileg; § 411 BGB).
– Die Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung/Vergütung von Steuern ist der zuständigen Finanzbehörde auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen (§ 46 Abs. 3 AO).
– In der Abtretungsanzeige bestätigt der Zedent dem Forderungsschuldner, dass er eine bestimmte Forderung an den Zessionar abgetreten hat und fordert den Schuldner auf, nur noch an den Zessionar zu leisten. Das ist bei der stillen Abtretung anders: hier zahlt der Forderungsschuldner mangels Kenntnis über die erfolgte Abtretung weiterhin an den – eigentlich nur noch empfangsberechtigten – Zedenten.
– Einzelzession oder Rahmenzession: Möglich ist die Sicherungsabtretung einzelner Forderungen (Einzelzession) oder die Abtretung mehrerer Forderungen (Forderungsgesamtheit; Rahmenzession).
– Typische Form der Einzelzession ist die Lohn- und Gehaltsabtretung, bei der der kreditnehmende Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Arbeitseinkommen an die Bank etwa bei Konsumkrediten oder Dispositionskrediten sicherungshalber abtritt.
– Rahmenzessionen beinhalten bei Unternehmensfinanzierungen die gleichzeitige Abtretung mehrerer Forderungen (etwa aus Lieferungen und Leistungen), die in einem so genannten Forderungsverzeichnis aufgelistet werden. Dabei ist zwischen Mantel- und Globalzession zu unterscheiden. Während bei der Mantelzession die Übergabe dieser Forderungsverzeichnisse konstitutive Bedeutung hat und daher die Zession bereits bei Übergabe rechtswirksam entsteht, besitzt die Übergabe der Verzeichnisse bei der Globalzession lediglich deklaratorische Bedeutung; denn bei der Globalzession wird die Zession erst bei Entstehung der Forderung rechtswirksam begründet.

Was ist der Unterschied zwischen Sicherungsabtretung und Sicherungsübereignung?
Häufig sind sich Laien nicht darüber im Klaren, was eigentlich der Unterschied zwischen einer Sicherungsabtretung und einer Sicherungsübereignung ist. Bei Ersterer werden, wie bereits erwähnt, Forderungen abgetreten. Bei einer Sicherungsübereignung hingegen wird das Eigentum an bestimmten Gegenständen auf den Gläubiger übertragen. Der Schuldner bleibt jedoch weiterhin Besitzer und kann sie immer noch benutzen. Häufig setzen Unternehmen und Selbstständige auf diese Form der Kreditsicherung. Sollte der Schuldner seine Zahlungen nicht ordnungsgemäß leisten, kann der Gläubiger dann diese Gegenstände, zum Beispiel Maschinen, verwerten.

Sicherungsabtretung





Social Commerce ist eine Form des E-Commerce – mit Fokus auf aktiver Einbindung/Interaktion der Kunden und Fans. Die Idee dahinter ist der Austausch über Marken oder Produkte in sozialen Netzwerken, der durch Empfehlungen und soziales Engagement maximiert wird – was sich letztendlich positiv auf den Absatz des Produktes auswirkt.
Der Begriff wurde 2005 von Yahoo geprägt.

Gegenstände, die ihrer Art nach unpfändbar sind (siehe oben), können im Rahmen einer Austauschpfändung gepfändet werden (§§ 295 AO, 811 a und b ZPO). Diese Verfahrensweise kommt in Betracht, wenn ein Gegenstand mit hohem Wert durch einen geringwertigeren ausgetauscht werden kann, ohne dass der geschützte Verwendungszweck beeinträchtigt wird. Beispiele: Ein neuer, hochwertiger Großbildfernseher kann gegen ein gebrauchtes, kleineres TV-Gerät ausgetauscht werden. Ein neuwertiges Kraftfahrzeug kann gegen einen Gebrauchtwagen ausgetauscht werden. Der Gläubiger kann dem Schuldner auch einen Geldbetrag überlassen, mit dem der Schuldner sich selbst ein Ersatzstück beschaffen kann. Im Rahmen einer Vorwegpfändung (§§ 295 AO, 811 d ZPO) können auch eigentlich unpfändbare Sachen gepfändet werden, wenn die Unpfändbarkeit eines Gegenstandes nachweisbar künftig entfällt (z.B. die gemäß § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Betriebsmittel eines Handwerkers, wenn der Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe bereits feststeht). Die gepfändeten Sachen bleiben erst einmal beim Schuldner; wenn die Sachen pfändbar geworden sind, wird die Vollstreckung fortgesetzt.

Sonderfälle-der-Pfändung





Als erstinstanzliches Gericht innerhalb der deutschen Sozialgerichtsbarkeit bestimmt sich die Zuständigkeit des Sozialgerichts nach dem Sozialgerichtsgesetz. Es ist für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig, wie etwa Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, des Asylbewerberleistungsrechts etc.

Sozialgericht





Von den diversen Sozialleistungen ist die Sozialhilfe stets unpfändbar. Ansonsten richtet sich die Pfändbarkeit von Sozialleistungen im Wesentlichen danach, ob es sich um laufende oder einmalige Sozialleistungen handelt. Laufende Sozialleistungen, wie zum Beispiel Renten- oder Arbeitslosengelder, sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. Ausnahmen bestehen bei Erziehungs- und Mutterschaftsgeld, die unpfändbar sind. Kindergeld ist nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Kinder pfändbar, so dass es dem Zugriff Dritter entzogen ist. Einmalige Sozialleistungen, wie zum Beispiel Sterbegelder, können nur dann gepfändet werden, wenn die Pfändung der Billigkeit entspricht. Diese wird regelmäßig dann angenommen, wenn die Forderung, wegen der die Pfändung erfolgen soll, in Zusammenhang mit dem Zweck der Sozialleistung steht. Resultiert also die Forderung zum Beispiel aus der Erbringung einer Dienstleistung in Zusammenhang mit dem Todesfall, kann auch das Sterbegeld gepfändet werden. Auf einem Konto des Schuldners eingehende Sozialleistungen stehen bei der Kontenpfändung unter besonderem Pfändungsschutz. Der Schuldner kann sieben Tage lang über sie verfügen, ohne dass eine Pfändung greift. Erst danach erfasst eine ausgesprochene Pfändung dem Konto des Schuldners überwiesene Sozialleistungen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Schuldner im Wege der Erinnerung Rechtsbehelf und Rechtsmittel beantragt hat, dass ihm der auf die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin nach der Lohnpfändungstabelle der Zivilprozessordnung unpfändbare Betrag belassen wird. Im Ergebnis wird damit eine insoweit zu erfolgende Aufhebung der Kontenpfändung beantragt.

Funktion und Einteilung
Sozialleistungen dienen zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit, insbesondere ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen (§ 1 SGB I). Außerdem sollen die erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Eine Sozialleistung im Sinne der §§ 11, 45 SGB I liegt regelmäßig dann vor, wenn die Leistung durch einen Sozialleistungsträger nach den Bestimmungen des SGB einem Sozialleistungsberechtigten zu erbringen ist und diesen individuell begünstigt; sie wird dann in aller Regel auch der Verwirklichung eines sozialen Rechts im Sinne der §§ 3 bis 10 SGB I dienen.

Nach einer Definition von Eurostat sind Sozialleistungen Geld- oder Sachübertragungen, die von den Sozialschutzsystemen an private Haushalte oder Einzelpersonen erbracht werden, um die Lasten zu decken, die ihnen durch eine festgelegte Zahl von Risiken oder Bedürfnissen entstehen. Die Funktionen (oder Risiken) sind Krankheit/Gesundheitsversorgung, Invalidität/Gebrechen, Alter, Hinterbliebene, Familie/Kinder, Arbeitslosigkeit, Wohnen und Formen der sozialen Ausgrenzung, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können. In Deutschland werden die beitragsfinanzierten Sozialleistungen von den Sozialversicherungsträgern als Entgeltersatzleistungen bei Verwirklichung der versicherten Risiken erbracht, etwa bei Krankheit, Arbeitsunfällen oder Pflegebedürftigkeit, bei Arbeitslosigkeit und zur Absicherung im Alter. Daneben gibt es die steuerfinanzierten Transferleistungen, die Hilfebedürftigkeit voraussetzen. Hierzu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld II und die verschiedenen Formen der Sozialhilfe einschließlich der Kriegsopferfürsorge. Die verschiedenen Sozialleistungen und die zuständigen Leistungsträger nennt das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I),[4] für das Verwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz gilt das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X).

Arten einer Sozialleistung:

– Geldleistungen
– Dienstleistungen
– Sachleistungen

Die Idee hinter der Sozialleistung ist nicht nur Gerechtigkeit, sondern auch Absicherung. Menschen, die in eine Notsituation kommen, bekommen staatliche Leistungen und Hilfe – unter anderem die folgenden:

– Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
– Grundsicherung
– Kriegs- und Kriegsfolgeleistungen

Auch Familien und junge Menschen können von Sozialleistungen profitieren. So werden unter anderem folgende Unterstützungen bezahlt:

– Kindergeld
– Jugendhilfe
– Elterngeld und Elterngeld Plus
– Bafög
– Unterhaltsvorschuss

Es muss Menschen allerdings nicht grundsätzlich finanziell schlecht gehen, bevor sie Sozialleistungen beantragen und bekommen können. Auch soziale Leistungen, die Arbeitnehmer bekommen, gehören zur Sozialleitung dazu:

– Krankenversicherung
– Pflegeversicherung
– Rentenversicherung
– Arbeitslosenversicherung

Ebenso werden auch freiberufliche Künstler und Publizisten durch die Künstlersozialversicherung vom Staat unterstützt.

Sozialleistungen





SWIFT ist die Abkürzung für Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication. Der SWIFT-Code ist im Rahmen der SEPA-Umsetzung eingeführt worden.

Aufgaben
SWIFT leitet Transaktionen zwischen ca. 11.000 Banken, Brokerhäusern, Börsen und anderen Finanzinstituten in etwa 200 Ländern über SWIFT-Nachrichten weiter und wickelt damit den gesicherten Nachrichten- und Zahlungsverkehr der angeschlossenen Firmen und Institutionen ab. 2017 wurden 26,71 Millionen SWIFT-Nachrichten pro Tag verschickt. Das übertragene tägliche Geldvolumen betrug 2005 etwa 6 Billionen Dollar (4,8 Billionen Euro) und stieg im Jahr 2018 auf rund 35,62 Billionen Euro. Das Netzwerk hatte im Jahr 2017 eine Verfügbarkeit von 99,999 Prozent. Juristisch abgesicherter Zahlungsverkehr über Ländergrenzen hinweg ist heute praktisch nur mit SWIFT möglich.

BIC: Eindeutige Identifizierung von Kreditinstituten
Die Abkürzung BIC steht für Bank Identifier Code. Dieser Code ermöglicht eine weltweit eindeutige Identifizierung von Kreditinstituten nach dem ISO-Standard 9362. Der BIC wird mitunter auch als SWIFT-Code bezeichnet. Ein internationales BIC-Verzeichnis wird von der SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) herausgegeben. Daher rührt auch die Bezeichnung SWIFT-Code – BIC und SWIFT-Code werden also synonym verwendet. Der BIC besteht aus 8 bzw. 11 Ziffern und muss in Deutschland für nationale Überweisungen seit Februar 2014 nicht mehr angegeben werden.

Ist ein SWIFT-Code mit einer IBAN identisch?
Nein Grundsätzlich werden diese Codes verwendet, um verschiedene Dinge zu identifizieren. Ein SWIFT-Code wird verwendet, um eine bestimmte Bank während einer internationalen Transaktion zu identifizieren. Eine IBAN (International Bank Account Number) identifiziert ein einzelnes Konto für die einzelne Transaktion. Die IBAN wird in vielen Ländern der Welt verwendet, sie ist bis zu 34 Zeichen lang und enthält sowohl Zahlen als auch Buchstaben. Sowohl die IBAN- als auch der SWIFT-Code sind wichtig für die reibungslose Abwicklung internationaler Geldüberweisungen.

SWIFT-Code