Die Ansprüche des Schuldners aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung können grundsätzlich gepfändet werden. Es handelt sich um eine Forderungspfändung, die in Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt und dem Versicherungsträger als Drittschuldner zuzustellen ist. Ob der Schuldner eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, wird dem Gläubiger sehr oft über das Protokoll der eidesstattlichen Versicherung bekannt, da der Schuldner dort verpflichtet ist, gegebenenfalls bestehende Lebensversicherungen anzugeben.

Lebensversicherung und Pfändung

Zustandekommen des Vertrages
Ein Lebensversicherungsvertrag kommt zwischen dem Lebensversicherer und dem Versicherungsnehmer nach den normalen geltenden privatrechtlichen Regelungen durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande.

Hierbei müssen dem zukünftigen Versicherungsnehmer der gesamte Vertragsinhalt (einschließlich aller AGB, insbesondere der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB], hier oft Allgemeine Lebensversicherungsbedingungen [ALB] genannt) und einige zusätzliche Informationen bei Abgabe seiner Willenserklärung vorliegen. Entweder trägt der Lebensversicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer den Vertragsabschluss an (als Angebot bezeichnet), das dieser schriftlich (durch Unterschrift) annimmt, oder der zukünftige Versicherungsnehmer trägt dem Versicherer den Vertragsabschluss an (Antrag), der vom Versicherer angenommen wird (Annahmeerklärung).

Im letzteren Fall muss der Lebensversicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen für den Antrag vorab zukommen lassen, damit wirklich ein Antrag, also eine verbindliche Willenserklärung zum Vertragsabschluss, vorliegt. Der Vertragsabschluss in der Lebensversicherung wird dadurch erschwert, dass der Lebensversicherer vor seiner verbindlichen Willenserklärung (Angebot oder Annahmeerklärung) erst die Risikoprüfung, hier insbesondere die Gesundheitsprüfung bzgl. des Versicherten durchführen muss. Daher benötigt der Lebensversicherer Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten. Der Lebensversicherer bestätigt das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Übersendung der Urkunde über den Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein genannt wird. Erst ab Vertragsabschluss ist der „Antragsteller“ „Versicherungsnehmer“.

Der Pfändungsschutz muss beide Möglichkeiten der Pfändung einer Lebensversicherung umfassen:

– die Pfändung des Kapitals im Zeitpunkt der Auszahlung
– die Pfändung des angesparten Kapitals während der Ansparphase

Insofern gilt Folgendes:
§ 851c Abs. 1 ZPO stellt zunächst sicher, dass das dem Pfändungsschutz unterliegende Kapital von dem Berechtigten unwiderruflich nur der Altersvorsorge gewidmet ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass es dem Schuldner gelingt, anderes Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Daneben bestimmt § 851c Abs. 1 ZPO, dass das Kapital im Zeitpunkt der Auszahlung nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann.

Lebensversicherung und Pfändung





Eine der wesentlichsten Veränderungen ist die nun nicht mehr erforderliche Nachfristsetzung als Voraussetzung des Übergangs vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch oder zum Rücktritt. Eine Ablehnungsandrohung wird nun nicht mehr vorausgesetzt, so dass der Gläubiger, anders als bisher, auch noch nach Ablauf der Nachfrist ein Wahlrecht darüber hat, ob er am Erfüllungsanspruch festhalten oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bestehen will. Durch diese Norm hat die Gläubigersituation eine Stärkung erfahren.

Beispiele
Von Unmöglichkeit der Leistung spricht man, wenn der Schuldner die Leistung, zu der er aufgrund des Schuldverhältnisses verpflichtet ist, nicht mehr erbringen kann. Wer einen PKW verkauft hat, schuldet dem Käufer die Übergabe und Übereignung dieses PKW. Wird der Wagen bei einem Verkehrsunfall völlig zerstört, ist die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich. Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er die Leistung nicht erbringt, obgleich sie möglich ist und er durch eine Mahnung dazu aufgefordert wurde. Dies ist etwa der Fall, wenn der Käufer eines PKW dem Verkäufer den Kaufpreis nicht zahlt, obwohl dieser ihn dazu auffordert. Weigert sich der Käufer den PKW, den ihm der Verkäufer vertragsgemäß liefern will, entgegenzunehmen, so kommt er in Gläubigerverzug. Von Schlechtleistung spricht man etwa dann, wenn der verkaufte PKW zwar wie vereinbart an den Käufer geliefert wird, aber einen Motorschaden hat und deshalb unbrauchbar ist.

Die Pflichtverletzung
Im Rahmen der Reform des Schuldrechts suchten die Beteiligten über lange Zeit nach einer adäquaten Bezeichnung für einen passenden zentralen Begriff im neu formulieren Leistungsstörungsrecht. Die Begriffe „Vertragsverletzung“, „Forderungsverletzung“ und „Nichterfüllung“ erschienen der Schuldrechtskommission des Bundesjustizministeriums nicht umfänglich genug. Die Pflichtverletzung versteht sich als ein doppelter Tatbestand. Die rechtliche Definition der Pflichten aus dem Schuldverhältnis gemäß dem § 280 Absatz 1 BGB kennt die Leistungspflichten als auch die Rücksichtnahmepflichten. Sie werden teilweise auch Schutzpflichten beziehungsweise Nebenpflichten genannt.

Leistungsstörungsrecht





Liquidität bedeutet, dass ein Unternehmen genügend finanzielle Mittel verfügt, um seinen Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachzukommen. Das Gegenteil von Liquidität ist die Insolvenz/Konkurs.

Liquidität 1. Grades (Barliquidität, cash ratio)
Bei der Berechnung des 1. Grades wird ein Vergleich zwischen den flüssigen Mitteln und den kurzfristigen Verbindlichkeiten durchgeführt. Dazu werden die beiden Kennzahlen ins Verhältnis gesetzt, um anschließend die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens bewerten zu können. Liegt die Liquidität zum Zeitpunkt der Betrachtung bei über 100% können allein mit den liquiden Mitteln alle kurzfristigen Verbindlichkeiten beglichen werden. Allerdings muss die Liquidität 1. Grades nicht über 100% betragen, da Forderungen und Vorräte auch noch zur Deckung von kurzfristigen Verbindlichkeiten eingesetzt werden können. Daher liegt ein normaler Wert in den Bereichen von 10% bis 30%.

Was passiert, wenn die Liquidität zu gering ist?
Liquiditätsengpässe können dazu führen, dass Unternehmen Insolvenz anmelden müssen. Dies ist laut Gesetzgeber immer dann der Fall, wenn das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach kommen kann und binnen 3 Wochen keine Aussicht auf Besserung besteht. Daher ist die Planung der Liquidität für Unternehmen äußerst wichtig. Ein Beispiel:

Ein Einzelunternehmer verfügt über Barbestände von 700 Euro. Laufend muss er im Monat einen Bankkredit für die Unternehmensgründung von 500 Euro tilgen und zusätzlich 300 Euro für die Anmietung von Büroräumen aufwenden. Bei der aktuellen Auftragslage sind diese Ausgaben finanzierbar, weshalb der Unternehmer einen neuen Laptop für 700 Euro kauft. Im Folgemonat brechen die Auftragseingänge allerdings ein, so dass nur noch 300 Euro erwirtschaftet werden. Dies reicht gerade einmal, um die Miete zu bezahlen. Jedoch kann der Unternehmer seinen Zahlungsforderungen gegenüber der Bank nicht mehr nach kommen und meldet entsprechend Insolvenz an.

Zu hohe Liquidität
Umgekehrt kann ein Unternehmen auch in die Situation einer zu hohen Liquidität kommen, was aber keinesfalls so problematisch ist wie die mangelnde Liquidität. Zu hohe Liquidität kann zu Rentabilitätseinbußen führen. Wenn ein Unternehmen Zahlungsmittel in großer Menge hortet und keine oder nur wenige Investitionen tätigt, so kann es den Zahlungsverpflichtungen zwar leicht nachkommen, verzichtet damit aber auf die übliche Verzinsung und setzt das Geld einem Wertverfall durch Inflation aus.

Liquiditätsplanung
Die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit erfolgt primär durch gute Liquiditätsplanung.
Die Liquiditätsplanung ist ein Teilbereich des Finanzplans des Unternehmens. Hier werden alle Zahlungsströme abgebildet, sodass auf einen Blick ersichtlich ist, wann welche Liquidität gegeben ist. Ziel der Liquiditätsplanung ist also, schon vorab zu wissen, zu welchem Zeitpunkt welche flüssigen Mittel verfügbar sind. So kann auch erkannt werden, an welchen Tagen es zu Liquiditätsengpässen kommen kann. In weiterer Folge können entsprechende Maßnahmen, z.B. straffes Forderungsmanagement oder ein kurzfristiger Zahlungsaufschub eines Lieferanten, ergriffen werden, um den Engpässen schon frühzeitig entgegenzuwirken.

Die Arten von Liquidität
Es gibt zwei verschiedene Arten von Liquidität. Zum einen die vertikale Liquidität, welche den Prozess der Geldvermehrung von Vermögensgegenständen den verpflichtenden den Zahlungen folgend, beschreibt und zum anderen, die horizontale Liquidität, welche den Grad der Belastung von Kapitalansprüchen, wie beispielsweise den Zins und die Tilgung meint.

Beispiel:
Bei sich befindendem Bargeld oder Guthaben auf Girokonten kann es sich um liquide Mittel handeln.

Liquidität





Der Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung seines Arbeitseinkommens kann vom Gläubiger gepfändet werden. Die Pfändung erfolgt über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist sowohl für den Schuldner als auch für den Arbeitgeber eine unangenehme Pfändungsart. Der Schuldner verliert häufig an Ansehen gegenüber seinem Arbeitgeber, der Arbeitgeber muss die Drittschuldnererklärung abgeben und außerdem den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners anhand der Entgelttabelle (Anlage zu § 850 c ZPO) errechnen.
Die Pfändung wird mit Zustellung an den Arbeitgeber wirksam. Ist Eile geboten, kann es sinnvoll sein, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen. Liegt eine Pfändung des Arbeitseinkommens vor, so ist diese auch noch wirksam, wenn der Schuldner bis zu neun Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis eingeht. Wichtig kann dies werden, wenn der Schuldner ein Saisonarbeitsverhältnis hat oder durch die Unterbrechung versucht, sich seiner Gläubiger zu entledigen.

Der Betrag richtet sich nach der Lohnpfändungstabelle.

Was darf gepfändet werden?
Grundsätzlich wird bei der Lohnpfändung nie das komplette Einkommen des Arbeitnehmers gepfändet. Schließlich benötigt dieser Geld, um seinen grundlegenden Lebensunterhalt zu finanzieren. Daher ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen. Sollte es hier Fragebedarf geben, kann sich das Unternehmen an das jeweilige Vollstreckungsgericht wenden. Zudem sind bestimmte Teile des Einkommens generell unpfändbar. Es handelt sich beispielsweise um Studienbeihilfen, Aufwandsentschädigungen oder Erziehungsgelder. Auch unterschiedliche Formen von Renten und Unterhaltszahlungen sind nur bedingt pfändbar.

Antrag auf Pfändung
Hat der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht den Antrag auf Pfändung gestellt, wird diesem bei positiver Prüfung in der Regel innerhalb weniger Tage stattgegeben (Vollstreckungstitel). Dieser Antrag muss sowohl die kompletten Anschriften von Gläubiger und Schuldner enthalten, als auch die Höhe des ausstehenden Betrages sowie den Arbeitgeber des Gläubigers. Das Gericht schickt dann einen Pfändungs- beziehungsweise Überweisungsbeschluss, welcher sowohl dem Schuldner als auch dem sogenannten Drittschuldner zugestellt wird. Ein Drittschuldner kann beispielsweise eine Bank sein, aber auch der Arbeitgeber des Schuldners.

Keine gleichzeitige Lohnpfändung
Im Falle, dass zwei Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen denselben Arbeitgeber geltend machen, so werden die Forderungen nicht zeitgleich befriedigt. Da für das Arbeitseinkommen keine doppelte Pfändung zulässig ist werden die Gläubiger der Reihe nach bedient. Eine Kontopfändung zusätzlich zur Lohnpfändung ist jedoch möglich, der Schuldner muss in diesem Fall rechtzeitig eine Freigabe seines pfändungsfreien Lohnanteils bei dem für ihn zuständigen Gericht stellen, sonst ist eine Pfändung des Lohns nach dem Eingang auf seinem Konto trotzdem möglich, sofern der eingehende Lohns sich oberhalb der Pfändungsfreigrenze des Kontos liegt. Der Schuldner und seine Familie werden per Gesetz durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer kompletten Pfändung des Lohns geschützt.

Berechnung des pfändbaren Einkommens (§ 850e ZPO)
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist vom Nettoeinkommen nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen auszugehen. Nicht mitzurechnen sind gewisse Teile des Arbeitseinkommens, die absolut unpfändbar sind nach § 850a ZPO (z.B. Vergütungen für Überstunden zur Hälfte, Urlaubsgeld, soweit im Rahmen des Üblichen gezahlt, Weihnachtsgratifikationen bis 500 Euro, soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, Gefahren- und Erschwerniszulagen). Bedingt pfändbar sind u.a. Renten wegen Körperverletzung und Unterhaltsrenten, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen (§ 850b ZPO).

Was tun, wenn eine Lohnpfändung droht?
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber.
Auch wenn es Ihnen peinlich sein sollte, Ihrem Arbeitgeber Ihre Geldprobleme einzugestehen: Es ist besser, mit offenen Karten zu spielen. Pfändungen verursachen in Personalbüros zusätzliche Arbeit und sind daher oft nicht sonderlich beliebt. Es ist empfehlenswert, wenn möglich, den Arbeitgeber vorzuwarnen, damit dieser sich darauf einstellen kann.

Stellen Sie sicher, dass alle Unterhaltspflichten bekannt sind.
Der Arbeitgeber muss nach Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den pfändbaren Teil des Einkommens ausrechnen und an den Gläubiger überweisen. Ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten müssen dabei berücksichtigt werden. Als Grundlage dienen an erster Stelle die Informationen der Personalakte und steuerrelevante Daten wie die Steuerklasse und die Anzahl der Kinderfreibeträge. Sollten Sie Unterhaltspflichten haben, die daraus nicht (eindeutig) hervorgehen, teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mit. Beispielsweise entspricht der eingetragene Kinderfreibetrag nicht zwingend der Anzahl der Kinder, für die man unterhaltspflichtig ist. Weitere Unterhaltspflichten, die für die Pfändungsberechnung relevant sein können, sind: studierende Kinder, Eltern im Pflegeheim, gerichtlich festgestellter Unterhalt für geschiedene Ehegatten usw.

Überprüfen Sie Ihre Lohnabrechnung.
Sie sollten auf jeden Fall in Ihren Lohnabrechnungen prüfen, ob der Pfändungsfreibetrag korrekt berechnet wurde. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihr Lohnbüro und suchen Sie sich bei Unstimmigkeiten wenn nötig professionelle Unterstützung. Auch Ihr Betriebs- oder Personalrat kann Ihnen unter Umständen helfen.

Lohnpfändung





Aus der Lohnpfändungstabelle ergibt sich das pfändbare Einkommen. Das Einkommen unterliegt bestimmten Pfändungsfreigrenzen und Kriterien wie z.B. unterhaltspflichtige Personen im Haushalt.

Lohnpfändungstabelle





Der Mahnbescheid wird im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens vom Gericht auf Antrag des Gläubigers erlassen. Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich 2 Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids. Die Einlegung des Widerspruchs ist aber auch noch nach zwei Wochen möglich, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist.

Kosten des Mahnbescheids
Wenn der Antrag auf Mahnbescheid bei dem zuständigen Mahngericht eingegangen ist, wird gemäß Nr. 1100 KV GKG eine Verfahrensgebühr (Gerichtskosten) fällig. Die Gebühr berechnet sich nach dem Streitwert, also der Höhe der Geldforderung, die man im Mahnantrag geltend gemacht hat exklusive Zinsen und Nebenforderung wie z.B. Anwaltskosten. Die Mindestgebühr beim Mahnverfahren beträgt aktuell 32€.

Ablauf des Mahnverfahrens
Der Ablauf des Mahnverfahrens ist wie folgt:

– Das Mahngericht wird zu Beginn des Mahnverfahrens dem Antragsteller diese Gerichtsgebühren auferlegen, die er nach Vollstreckung beim Antragsgegner durch diesen erstattet bekommen wird;
– Erst nach Einzahlung der Gerichtsgebühren wird der Mahnbescheid erlassen und an den Schuldner zugestellt. Das Gericht prüft dabei nicht, ob dem Antragsteller der angegebene Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht;
– Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung kann der Gläubiger schließlich einen Vollstreckungsbescheid beim gleichen Gericht gegen den Schuldner beantragen, der wie ein Urteil vollstreckbar ist.

Mahnbescheid vs. Vollstreckungsbescheid
In der Regel hat ein Mahnbescheid eine Frist von zwei Wochen. Wenn der Schuldner innerhalb dieser Frist die Forderung nicht zahlt, aber auch keinen Widerspruch einlegt, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides hat der Gläubiger sechs Monate Zeit nach Zustellung des Mahnbescheides. Dem Antrag muss eine Erklärung hinzugefügt werden, ob und welche Zahlungen inzwischen geleistet worden sind. Mit dem Vollstreckungsbescheid wird das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Die Zwangsvollstreckung kann nur wegfallen, wenn das Gericht diese einstellt. Einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen verursacht keine weiteren Kosten. Wenn kein Vollstreckungsbescheid folgt, hemmt der Mahnbescheid die Verjährung für ein halbes Jahr. Mit Erlass des Vollstreckungsbescheides ist die Forderung für mindestens 30 Jahre vollstreckbar.

Mahngerichte in Deutschland
– Baden-Württemberg: Amtsgericht Stuttgart
– Bayern: Amtsgericht Coburg
– Berlin und Brandenburg: Amtsgericht Wedding
– Bremen: Amtsgericht Bremen
– Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern: Amtsgericht Hamburg-Altona
– Hessen: Amtsgericht Hünfeld
– Niedersachsen: Amtsgericht Uelzen
– Nordrhein-Westfalen: Amtsgericht Euskirchen und Amtsgericht Hagen
– Rheinland-Pfalz und Saarland: Amtsgericht Mayen
– Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Amtsgericht Aschersleben
– Schleswig-Holstein: Amtsgericht Schleswig

Mahnbescheid





Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, sich bei einer unbestrittenen Forderung auf eine relativ schnelle und kostengünstige Art einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verschaffen. Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlass und der Zustellung eines Mahnbescheids durch das Gericht beim Schuldner. Der Gläubiger stellt bei dem Gericht des Wohnsitzes einen förmlichen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und entrichtet dabei einen Gebühren- und Auslagenvorschuss. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner durch das Gericht zugestellt und der Gläubiger erhält darüber eine Benachrichtigung. Erhebt der Schuldner gegen den zugestellten Mahnbescheid Widerspruch, dann wird der Gläubiger grundsätzlich vom Gericht aufgefordert, weitere Gerichtskosten zu bezahlen Anspruch innerhalb von zwei Wochen Klage zu erheben. Anschließend bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin für das streitige Verfahren. Widerspricht der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht oder zu spät, dann kann der Gläubigergläubiger nach einer Frist von zwei Wochen beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Beantragt der Gläubiger zugleich die Parteizustellung des Vollstreckungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher, kann er zeitgleich mit der Zustellung die Forderung durch den Gerichtsvollzieher beitreiben lassen. Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird die Streitsache an das Prozess Gericht zur Eröffnung des Streitverfahrens abgegeben. Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen weder Widerspruch noch Einspruch erhoben, liegt dem Gläubiger ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, aus diesem heraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Mahnverfahren Aufbau und Funktionsweise
Geregelt ist das Mahnverfahren in den §§ 688 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Der Gläubiger (Antragsteller) stellt schriftlich (nur amtlich vorgeschriebene Formulare sind dafür erlaubt) oder online einen Antrag nach § 690 ZPO bei dem zuständigen Amtsgericht. Das Gericht erlässt daraufhin ohne weitergehende Prüfung der Begründetheit des Anspruchs den Mahnbescheid (§ 692 ZPO). Mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird die Verjährungsfrist nach § 167 ZPO in Verbindung mit § 204 I Nr. 3 BGB gehemmt. Der Mahnbescheid enthält die Aufforderung an den Schuldner innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung die Schuld zu begleichen oder aber dem Anspruch zu widersprechen. Legt der Schuldner nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen Widerspruch (§ 694 ZPO) ein, so erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO). Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid leitet das normale Zivilverfahren (Hauptsacheverfahren) vor einem Gericht ein. Gemäß § 696 ZPO geht das Verfahren dann an das zuständige Streitgericht.

Mahnverfahren-gerichtlich





Dies ist der dritte Schwerpunkt der Neuregelungen des BGB, wobei die größten praktischen Auswirkungen das Sachmängelrecht betreffen. Hier wird es, was die Rechtsbehelfe des Käufers betrifft, in Zukunft ähnliche Regelungen geben wie bisher schon im Werkvertragsrecht, d.h. der Käufer hat in erster Linie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, der jedoch entfällt, wenn Beseitigung des Mangels nicht oder nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist.
Weitergehende Rechtsbehelfe hingegen sind erst gegeben, wenn der Käufer dem Verkäufer für die Nacherfüllung vergeblich Nachfrist gesetzt hat oder wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert hat bzw. die versuchte Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Rücktritt und Minderung sind verschuldensunabhängig. Die Schadensersatzhaftung des Verkäufers hängt davon ab, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Verkäufer den Mangel bei Vertragsabschluß kannte oder hätte kennen müssen, bei nachträglichen Mängeln, wenn er den Mangel schuldhaft herbeigeführt hat.

Mängelgewährleistung





Es gibt Inkassounternehmen, wie den Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst, die sich auf das so genannten Mengeninkasso spezialisiert haben. Die Anzahl von großen Zahlen offener Forderungen benötigt bestimmte Kompetenzen, Know-How, Technologien und organisatorische Abläufe. Das Mengeninkasso wird oftmals auch Masseninkasso genannt. Das Gegenteil zum Mengeninkasso ist der Einzug von Einzelforderungen.

Mengeninkasso





Der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH unterstützt das Projekt GO Green. Für jeden versendeten Brief kommt ein bestimmter Betrag Klimaschutzprojekten zu gute.

Der Nachhaltigkeitsbegriff
Der Gedanke der Nachhaltigkeit (sustainability) ist seit vielen Jahren ein Leitbild für politisches, wirtschaftliches und ökologisches Handeln. Seit den Anfängen wurden zahlreiche Definitionsversuche vorgenommen, die im Kern jedoch oft sehr ähnlich sind. Eine der meist gebrauchten Definitionen des Nachhaltigkeitsbegriffes ist die Definition des Brundtland-Berichtes der Vereinten Nationen von 1987. In dieser heißt es: „Humanity has the ability to make development sustainable – to ensure that it meets the needs of the present without compromising the ability of future generations to meet their iwn needs.“. Frei Übersetzt bedeutet dies: „Nachhaltige Entwicklung ist eine Entwicklung, die gewährt, dass künftige Generationen nicht schlechter gestellt sind, ihre Bedürfnisse zu befriedigen als gegenwärtig lebende.“. Nachhaltigkeit wird laut dieser Definition als eine Art Entwicklung beschrieben, die sowohl auf die Gegenwart als auch die Zukunft ausgerichtet ist. Allerdings bietet diese Definition auch oft Material für Diskussionen, da sie Raum für unterschiedliche Interpretationen bietet. Aus diesem Grund ist es nicht verwunderlich, dass mittlerweile zahlreiche Begriffsdefinitionen kursieren. In Abhängigkeit ihres Ursprungs beziehen sich die jeweiligen Definitionen allerdings häufig nur auf Teilaspekte der Nachhaltigkeit.

Einer wirtschaftlich ausgerichteten Definition zufolge, bedeutet Nachhaltigkeit beispielsweise „[…] nicht Gewinne zu erwirtschaften, die dann in Umwelt- und Sozialprojekte fließen, sondern Gewinne bereits umwelt- und sozialverträglich zu erwirtschaften.“ Dieser Erklärungsansatz ergänzt die Nachhaltigkeit neben der zeitlichen Ausrichtung und dem gesellschaftlichen Bezug um die Komponente der „Selbsterhaltung“. Entscheidend ist dabei, dass die nachhaltige Entwicklung nicht durch finanzielle Förderung unterstützt werden soll, sondern sich vielmehr selber finanzieren muss. Der nachhaltigen Entwicklung ist nicht geholfen, wenn die Mittel für Investitionen auf eine Weise gewonnen wurden, die dem Gedanken der Nachhaltigkeit widersprechen.

Ein ökologisch geprägter Erklärungsversuch erfolgte durch Herman Daly. Der ehemalige Senior Economist im Environment Department der Weltbank, nahm in Anbetracht der Definitionsflut einen Versuch vor die zentralen Elemente der Nachhaltigkeit zu präzisieren.

Dabei zog er folgende Schlüsse:
– Das Niveau der Abbaurate erneuerbarer Ressourcen, darf ihre Regenerationsrate nicht übersteigen.
– Das Niveau der Emissionen darf nicht höher liegen als die Assimilationskapazität.
– Der Verbrauch nicht regenerierbarer Ressourcen muss durch eine entsprechende Erhöhung des Bestandes an regenerierbaren Ressourcen kompensiert werden.

Diese Zusammenfassung impliziert nicht nur den Schutz natürlicher Ressourcen, sondern bezieht auch die begrenzten Kapazitäten von Mensch und Natur mit ein. Anders als bei wirtschaftlichen Definitionsansätzen steht hier die Natur im Vordergrund. Infolge der zahlreichen Definitionsversuche und Überlegungen, entwickelte der Begriff einen stark interdisziplinären Charakter. Je nach Herkunft des Definitionsansatzes werden unterschiedliche Schwerpunkte thematisiert. Unabhängig davon ob eine ökonomisch oder ökologisch geprägte Nachhaltigkeitsdefinition vorliegt, beinhalten die meisten Definitionen die umsichtige Verwendung von Gütern um den Fortbestand einer wirtschaftlichen oder ökologischen Einheit.

Nachhaltigkeit in der Kulturgeschichte
Verschiedene Kulturen haben den Gedanken der Haltbarkeit in ihrer Architektur angewandt – zum Teil für ihre Funktion als Denkmal über die Zeit wie auch aus reiner Zweckmäßigkeit. So wurden Gebäude und Strukturen entworfen und gebaut, die möglichst ohne Wartung ihre Funktion erfüllen und betrieben werden konnten, so dass nachfolgende Generationen davon profitieren.

Das Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Waldbewirtschaftung findet sich lange vor dem Begründer des Begriffs, Hans Carl von Carlowitz, auch schon in einem alten kirchlichen Dokument: in den Konstitutionen der Camaldolenser Benediktiner Eremiten von Camaldoli aus dem Jahre 1350 – quasi die erste Forstordnung Italiens. Die Benediktiner bewirtschafteten ihre Tannenwälder rund um das 1012 gegründete Kloster Camaldoli in der nördlichen Toskana ohne Kahlschläge, mit Einzelstammentnahmen und Nachpflanzungen. Das Kloster mit seinen von einem Abt verfassten Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft gilt daher als Keimzelle und „Wurzel der Nachhaltigkeit“.
Nachhaltigkeit enthält in seiner Grundidee einen Nutzen für alle Beteiligten. Wenn der Umstieg auf nachhaltige Wirtschaftsformen allerdings aus der Not heraus stattfindet, weil der Raubbau an den Ressourcen bereits sehr weit fortgeschritten ist, dann liegt darin durchaus auch Konfliktpotential. In der deutschen Holzwirtschaft des 18. und 19. Jahrhunderts – als es kaum noch Wälder gab – stellten die Menschen sich die Frage, wer von dieser neuen Forstwirtschaft profitieren würde und wer nicht. Dies ist besser zu verstehen, wenn man sich vor Augen führt, dass die Menschen in den Wintern (der damaligen „Kleinen Eiszeit“) auf jedes Klafter Brennholz angewiesen waren, um nicht zu erfrieren. Der Bedarf war unmittelbar da und viel zu groß, um gedeckt zu werden – es herrschte akute Holznot. Nachhaltigkeit in der Forstwirtschaft setzt jedoch voraus, dass genügend Bäume stehen bleiben, die zum Teil mit polizeilicher Gewalt vor dem Diebstahl durch verzweifelte Menschen geschützt werden mussten. Ähnliche „notgedrungene“ Interessenkonflikte sind auch heute noch in vielen Gebieten der Erde an der Tagesordnung, in denen Nachhaltigkeit einen fortgeschrittenen Raubbau ersetzen soll.

Nachhaltigkeit