Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenz)

Das Verbraucherinsolvenz betrifft in erster Linie Privatpersonen, aber auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Es handelt sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das für natürliche Personen gilt, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§§304 ff InsO). Vom Ablauf her ist das Verbraucherinsolvenzverfahren dreistufig angelegt:

  • Der Schuldner ist verpflichtet, zunächst im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung nach einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu suchen (Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass, etc.). Hierzu wird die Unterstützung einer Schuldner-Beratungsstelle oder eines Rechtsanwaltes empfohlen.
  • Ist dies nicht erfolgreich, beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, das in zwei Stufen abläuft. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt dies nicht, erfolgt die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens positiv entschieden, folgt die Durchführung des „vereinfachten Insolvenzverfahrens“. Das Gericht bestellt einen Treuhänder, der das Verfahren weiterhin begleitet. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens schließt sich die Wohlverhaltensperiode an. Nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode können dem Schuldner sämtliche Restschulden erlassen werden. Vor Ausschüttung der Quote an die Gläubiger sind zunächst die Verfahrenskosten zu begleichen.

Voraussetzungen
Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Unterlagen vorzulegen:

(1) Eine von einer geeigneten Stelle oder Person (z.B. Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt) ausgestellte Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Planes innerhalb der letzten sechs Monate erfolglos versucht wurde;
(2) eine Erklärung, ob Restschuldbefreiung beantragt wird;
(3) ein Verzeichnis über vorhandenes Vermögen und Einkommen, Gläubiger und bestehende Forderungen, sowie die Erklärung, dass die Angaben vollständig und richtig sind;
(4) ein Schuldenbereinigungsplan (§ 305 InsO).

Verfahrensablauf
Das Verfahren lässt sich in fünf Schritte gliedern: Außergerichtlicher Einigungsversuch

Zunächst bittet der Schuldner alle Gläubiger um die Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung als Basis für den zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan. Nach § 305 Abs. 2 InsO sind die Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner auf ihre Kosten Auskunft zu geben. Der Schuldner muss mittels eines alle Verbindlichkeiten erfassenden Schuldenbereinigungsplans eine außergerichtliche Einigung (Insolvenzvergleich) mit den Gläubigern versuchen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren. Hierzu muss, sinnvollerweise mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, ein Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden, erstellt werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n) zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert. Der Schuldner benötigt für das weitere Verfahren eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Diese Bescheinigungen dürfen nur die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen ausstellen, dieses sind öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Anwälte, Notare sowie Steuerberater und vereidigte Wirtschaftsprüfer. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Vereinfachtes Insolvenzverfahren ( Verbraucherinsolvenz )
Scheitern die bisherigen Bemühungen, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und es erfolgt die Verwertung des vorhandenen pfändbaren Schuldnervermögens sowie die Ausschüttung des Erlöses an die Gläubiger. Gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren ist das Verbraucherinsolvenzverfahren wesentlich vereinfacht. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen schriftlich durchgeführt werden z. B. bei

– überschaubaren, schuldnerischen Vermögensverhältnissen
– einer geringen Anzahl an Gläubigern oder Verbindlichkeiten.

Das Insolvenzgericht bestellt einen Treuhänder, der die Insolvenztabelle erstellt und das pfändbare Schuldnervermögen verwertet. Im Schlusstermin können die Gläubiger beantragen, dem Schuldner gemäß § 290 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen. Gründe sind beispielsweise, wenn der Schuldner

– den Insolvenzantrag nicht richtig ausgefüllt hat,
– innerhalb von fünf Jahren für Insolvenzstraftaten gemäß §§ 283-283c StGB rechtskräftig verurteilt wurde,
– im Laufe von drei Jahren vor der Stellung des Antrages gegenüber Banken oder Behörden unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat,
– innerhalb von drei Jahren vor der Stellung des Antrages sein Vermögen verschwendet hat oder sogar unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen ist,
– die Verfahrenseröffnung verzögert hat,
– die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht beachtet hat.

Das Insolvenzgericht kündigt ohne begründeten Versagungsantrag durch die Gläubiger die Restschuldbefreiung des Schuldners an. Nach dem Schlusstermin sowie der Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger wird das Verbraucherinsolvenzverfahren aufgehoben.

Insolvenzverfahren-Verbraucherinsolvenz





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